Rechtsprechung
BFH, 25.05.2004 - VIII R 104/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Kindergeld: auswärtige Unterbringung eines ledigen auszubildenden Kindes - datenbank.nwb.de
Bei Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG können Aufwendungen eines ledigen Auszubildenden für auswärtige Unterbringung nicht berücksichtigt werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkünfte und Bezüge von Kindern
- Aufteilung der Einkünfte und Bezüge innerhalb und außerhalb des Begünstigungszeitraums
- Beispiele zur BFH-Rechtsprechung zur Berechnung der Einkünfte und Bezüge
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2003 - 3 K 590/99
- BFH, 25.05.2004 - VIII R 104/03
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 22.05.2002 - VIII R 74/01
Bezüge und Kosten bei Au-pair-Tätigkeit
Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 104/03
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01 (BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695) entschieden hat, können Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung (Miete und Verpflegungsmehraufwendungen) des ledigen Auszubildenden nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden.
- BFH, 10.08.2007 - III B 96/06
Grundsätzliche Bedeutung; Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
Dementsprechend sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung eines auswärts untergebrachten Kindes als erhöhter Lebensbedarf bereits mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten (BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 104/03, BFH/NV 2004, 1525, m.w.N.). - FG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 1 K 1843/08
Kindergeld - Jahresgrenzbetrag - auswärtige Unterbringung in der Ausbildungszeit
Wie der BFH in seinem Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 104/03, BFH/NV 2004, 1525 ausführt, hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BStBl II 2002, 695 entschieden, dass Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des ledigen Auszubildenden nicht entsprechend R 43 Abs. 5 Lohnsteuer-Richtlinien unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden können. - BFH, 24.08.2004 - VIII R 16/04
Ermittlung der Einkünfte i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
- der Kläger keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung seiner Tochter geltend machen kann, weil die Aufwendungen bereits mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten sind (vgl. u.a. Senatsurteile vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695, und vom 25. Mai 2004 VIII R 104/03, juris),.
- FG Sachsen-Anhalt, 26.01.2010 - 4 K 354/08
Grenzbetragsermittlung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei Beamtenanwärter: …
Soweit sich aus den Urteilen des VIII. Senats des BFH vom 25. Mai und 24. August 2004 (VIII R 104/03, BFH/NV 2004, 1525, und VIII R 16/04, Haufe-Index 1252343) etwas anderes ergeben sollte, folgt der Senat dem aus den vorstehenden Gründen nicht. - FG Thüringen, 22.02.2006 - III 762/05
Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bei einer Prognoseentscheidung - hier: wegen nicht …
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des Auszubildenden, wie z. B. Miete und Verpflegungsmehraufwendungen, regelmäßig nicht abziehbar, weil Aufwendungen dieser Art typischerweise mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten sind, weil in diesem Betrag der existenznotwendige Bedarf eines auswärtig untergebrachten Kindes hinreichende Berücksichtigung findet (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom 25.05.2004 VIII R 29/03, n.v., VIII R 32/03, n.v. und VIII R 104/03, BFH/NV 2004, 1525 und vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695). - FG Sachsen-Anhalt, 29.10.2008 - 4 V 355/08
Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der unechten doppelten Haushaltsführung …
Soweit sich aus den Urteilen des VIII. Senats des BFH vom 25. April und24. August 2004 (VIII R 104/03, BFH/NV 2004, 1525, und VIII R 16/04, Haufe-Index 1252343) etwas anderes ergeben sollte, folgt der Senat dem aus den vorstehenden Gründen nicht. - FG München, 18.08.2010 - 10 K 3707/09
Keine Verpflegungsmehraufwendungen bei vor Beginn der doppelten Haushaltsführung …
Kosten für die Unterkunft und Verpflegung am Studienort sind nicht als ausbildungsbedingter Mehraufwand gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG zu berücksichtigen, da diese Aufwendungen als erhöhter Lebensbedarf bereits mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten sind (BFH-Urteil vom 25.05.2004 VIII R 104/03, BFH/NV 2004, 1525;… BFH-Urteil vom 14.11.2000 VI R 128/00, BFH/NV 2001, 374 mwN).